Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedigungen

§ 1 Allgemeines

Für sämtliche Verkäufe gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Falls eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig ist, so behalten die anderen Vertragsbedingungen weiterhin Gültigkeit.

 

§ 2 Angebote und Preise

Angebote sind freibleibend. Alle Einheitspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem am Tage der Lieferung gültigen Prozentsatz berechnet. Preise freu LKW Baustelle gelten ohne Abladen, befahrbare Straße vorausgesetzt. Der Käufer hat das Abladen unverzüglich vorzunehmen. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Für Anfuhr wird ein Frachtanteil berechnet. Die vom Käufer gewünschten Lieferfristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Zur Ermittlung der Berechnungsmenge werden die von den Lieferwerken festgelegten Umrechnungswerte und Stückzahlen zugrunde gelegt.

 

§ 3 Mängelrüge

Die Obliegenheiten der §§337 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offentlichtlichen Mängel oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden und Fehlmengen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferung von keramischen Erzeugnissen sowie Kunst- und Natursteinmaterialien müssen gewisse Farbabweichungen in Kauf genommen werden, desgleichen kleine Größenabweichungen. Eine Haftung für Mängel wird nur im Rahmen der Mägelhaftung unserer Lieferwerke übernommen.

Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Zahlung

Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.

Falls eine zur Zahlung fällige Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird, so werden alle weiteren Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer ebenfalls zur Zahlung fällig. Akzepte und Kundenwechsel werden zur zahlungshalber nicht an Erfüllungs Statt entgegengenommen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB, jedoch mit folgenden Erweiterungen:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen das Eigentum der Verkäuferin. Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Endabnehmer aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob an einem oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wurde.

Der Käufer ist zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterkauf auf die Verkäuferin übergeht.

Der Käufer hat auf Verlangen der Verkäuferin seine Schuldner von der erfolgten Abtretung in Kenntnis zu setzen und der Verkäuferin eine Aufstellung seiner Forderungen mit genauen Schluderanschriften zu erteilen.

Bei Weiterverkäufen auf Kredit hat sich der Weiterverkäufer gegenüber dem Andabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer werden schon jetzt von dem Weiterverkäufer an die Verkäuferin abgetreten.

 

§ 6 Lohnabtretung

Der Käufer tritt zur Sicherung des Zahlungsanspruchs aus diesem Kaufvertrag den pfändbaren teil seines Arbeitseinkommens gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber an die Verkäuferin unwiderruflich ab. Der jeweilige Arbeitgeber kann bei Vorlage dieser Abtretungserklärung insoweit Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an die Verkäuferin oder an deren Bevollmächtigten leisten.

 

§ 7 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Kaufvertrag wird  - soweit es sich bei dem Geschäftspartner um einen Vollkauffmann im Sinne des § 1 HGB handelt - das Amtsgericht in Stolzenau bzw. das Landgericht in Verden als örtlich zuständig vereinbart.